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Arbeitsrecht

  • Erstellung/Überprüfung von Arbeitsverträgen

  • Prüfung eines Aufhebungsvertrages

  • Lohnfortzahlung

  • Kündigungsschutz

  • Abmahnungen

  • Arbeitszeugnis

  • Kündigung von Arbeitsverhältnissen

  • Tarifvertragsrecht

  • Urlaubsrecht

  • Betriebsrat und BetriebsVG

  • Vertragsgestaltung

Das Arbeitsrecht lässt sich unterteilen in das sogenannte Individualarbeitsrecht, welches die Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, und das sogenannte kollektive Arbeitsrecht, bei dem es um die Rechtsverhältnisse zwischen Betriebsräten, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen geht.

 

Überwiegend betreut Herr Grönemeyer Mandate aus dem Gebiet des Individualarbeitsrechtes. Wichtigstes Tätigkeitsfeld ist hierbei das Angreifen einer Kündigung durch den Arbeitgeber durch Erhebung einer sogenannten Kündigungsschutzklage. Ist eine Kündigung bereits ausgesprochen, müssen Sie schnell handeln. Wir veranlassen sofort alles Nötige für Sie. In einem Beratungstermin analysieren wir die Chancen und Risiko und prüfen die Erfolgsausichten einer gerichtlichen, bzw. gerichtlichen Auseinandersetzung. Das Gesetz gibt Fristen vor, innerhalb derer eine Kündigung gerichtlich überprüft werden muss. So muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht eingehen, um seine Rechte geltend machen zu können. Wenn Sie diese Frist versäumen, ist die Kündigung wirksam! 

Häufige arbeitsrechtliche Streitgegenstände sind auch ausstehende Entgelt- oder Sonderzahlungen und Frage der Zeugniserteilung.

Herr Rechtsanwalt Grönemeyer entwirft auch Arbeits- und Aufhebungsverträge.

Wann steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abfindung zu?

In der Regel besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung oder Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die Zahlung von Abfindung ist abhängig von einer einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Üblich ist die Vereinbarung der Zahlung von Abfindungen

 

  • bei Betriebsänderungen und entsprechenden Entlassungen

  • in Verbindung mit Sozialplänen

  • als Ergebnis der einvernehmlichen Beendigung einer Kündigungsschutzklage

  • zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen bzw. zur Beendigung von gerichtlichen Verfahren

 

Abfindungsansprüche können sich auch aus Tarifverträgen, betrieblichen Vereinbarungen, aus dem Arbeitsvertrag selbst oder aus betrieblicher Übung ergeben.

Bitte bedenken Sie, dass Abfindungsverhandlungen häufig unter Zeitdruck geführt werden müssen. Lassen Sie sich deshalb rechtzeitig einen Beratungstermin geben, damit Sie sich in den Verhandlungen mit dem Vertragspartner richtig positionieren.

Es wird zwischen einer ordentlichen = fristgerechten oder eine außerordentlichen = fristlosen Kündigung unterschieden.

Bei der ordentlichen Kündigung gibt es 3 verschiedene Kündigungsarten, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

1. die personenbedingte

2. die verhaltensbedingte

3. die betriebsbedingte

 

Der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung ist die Krankheit des Arbeitnehmers. Dabei muss dem Arbeitnehmer auch klar sein, dass der Arbeitgeber auch berechtigt ist, eine Kündigung während der Krankheit oder der urlaubsbedingten Abwesenheit auszusprechen bzw. dem Arbeitnehmer zuzustellen. Dabei ist zu unterscheiden die Kündigung wegen der Krankheit bzw. wegen des Urlaubs ausgesprochen wird. Hier bedarf es einer genauen Prüfung, ob die Kündigung rechtswirksam ist. 

Um keine Rechtsnachteile zu erlangen, ist es daher notwendig, dass rechtzeitig Rechtsrat eingeholt wird.

Welche Arten von Kündigungen gibt es?
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