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Familienrecht

Wichtige Tipps bei der Trennung

Vor einer anwaltlichen Beratung und Trennung sollten Sie dringend Beweise sichern und sich ein Bild über die Einkommens- und vermögensrechtliche Situation des anderen Ehepartners machen. Ein Untätigsein in diesem Stadium des Verfahrens kann Sie teuer zu stehen kommen. Erfahrungsgemäß verschwinden vorhandene Bargelder gleich nach der Trennung ins Ausland oder werden für Sie nicht beweisbar anderweitig deponiert, Lebensversicherungen werden aufgelöst, Guthaben lösen sich in nichts auf. Wenn Sie als Ausgleichsberechtigter nicht beweisen können, dass die entsprechenden Guthabensbeträge vorhanden waren, haben Sie keinerlei Ansprüche!

Fertigen Sie bei einem angestellten Partner Kopien der letzten 12 Verdienstabrechnungen und des letzten Steuerbescheides an; bei Selbständigen sollten die Gewinn- und Verlustrechnungen, bzw. Bilanzen und aktuellen vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen und sämtliche Steuerbescheide der letzten drei Jahre kopiert werden.

Kopieren Sie ebenfalls Kontoauszüge, Lebensversicherungsscheine, Depotauszüge, usw.

Leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, stellen Sie bitte unbedingt sicher, dass der andere Ehegatte nicht mehr über das eigene Konto verfügen kann; lassen Sie bei gemeinsamen Konten bei der Bank den Dispositionskredit streichen.

Nach dem neuen Güterrecht wurde der Auskunftsanspruch gem. § 1379 BGB dahingehend erweitert, dass Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, sobald die Ehegatten getrennt leben. Der Nachweis der Trennungszeitpunktes spielt nach dem neuen Recht eine bedeutende Rolle für die Beweislast, da in § 1375 BGB folgendes geregelt ist:

Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyale Vermögensminderung zurückzuführen ist.

Am besten wäre es, die Ehegatten unterschreiben eine Trennungserklärung, in der der Tag der Trennung angegeben ist. Sollte ein Ehegatte hierzu nicht bereit sein, kann der Trennungszeitpunkt mittels Zeugen nachgewiesen werden.

Bei bestehender Gütergemeinschaft sollten sämtliche Banken und Gläubiger nachweisbar angeschrieben und am besten unter Vorlage des Ehevertrages über die bestehende Gütergemeinschaft informiert werden. Somit wird verhindert, dass die Banken mit schuldbefreiender Wirkung an einen Ehepartner ausbezahlen.

Bei gemeinsamen Konten darf die Hälfte des Guthabens abgehoben werden. Dasselbe gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch bei Einzelkonten, wenn über dieses Konto beide Eheleute Einzahlungen vorgenommen haben und davon ausgegangen sind, dass ihnen das Konto alleine zustehen soll.

Sofern der ausziehende Elternteil das Kindergeld bezogen hat, ist die Trennung dem zuständigen Arbeitsamt mitzuteilen, da nur derjenige bezugsberechtigt hinsichtlich des Kindergeldes ist, bei dem die Kinder tatsächlich leben. Ansonsten laufen Sie Gefahr, das Kindergeld wieder zurückzahlen zu müssen. Der tatsächliche Bezugsberechtigte kann dagegen rückwirkend Kindergeld nur für 6 Monate beantragen.

Sollte sich der unterhaltsverpflichtete Partner weigern, Unterhalt zu bezahlen, beantragen Sie bitte für Ihre unter 12 Jahre alten Kinder Unterhaltsvorschuss bei dem für Sie zuständigen Jugendamt.

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann ebenfalls sozialstaatliche Leistungen für sich beantragen, sofern nicht freiwillig Unterhalt bezahlt wird. Der Staat schießt den Unterhalt vor, die Unterhaltsansprüche gehen vom Unterhaltsberechtigten auf den Staat über und können von diesem für die Vergangenheit geltend gemacht oder zur gerichtlichen Geltendmachung wieder auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden.

Auch nach der Trennung ist der andere Partner erbberechtigt. Durch die Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann sichergestellt werden, dass der Ehepartner nurmehr den Pflichtteil erbt.

Eheverträge

Alle Ehepaare gehen bei ihrer Hochzeit davon aus, dass sie den Rest ihres Lebens miteinander verbringen werden.
Die Realität sieht anders aus. Die Scheidungsquote liegt bei nahezu 50 %.


Damit für beide Ehepartner die Scheidung nicht in einer finanziellen Katastrophe endet, sollten noch vor Eheschließung alle wesentlichen Angelegenheiten geklärt werden.

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Es gibt viele Gründe, weshalb ein Ehevertrag geschlossen werden sollte.
In einem Ehevertrag, der notariell beurkundet werden muss, kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen oder abgeändert werden.


Eine Alternative zur Zugewinngemeinschaft ist die Gütertrennung. Bei der Gütertrennung ist bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich zu zahlen.


Gütertrennung sollte insbesondere vereinbart werden, wenn ein Ehegatte nicht viel Vermögen hat, der andere aber Inhaber eines Unternehmens ist. Es besteht bei einer derartigen Fallkonstellation nämlich die konkrete Gefahr, dass das Unternehmen durch den Zugewinnausgleichsanspruch schwer in Mitleidenschaft gezogen wird.


Besonders empfehlenswert ist der Güterstand der modifizierte Zugewinngemeinschaft, zumal der Zugewinn nur im Fall einer Scheidung nicht aber im Todesfall ausgeschlossen ist. Dies hat den Vorteil, dass weniger Erbschaftssteuer anfällt, zumal der Zugewinn nicht der Erbschaftssteuer unterliegt.


Während ein Ehegatte auf seinen Unterhalt, solange die Ehe besteht, nicht verzichten kann, kann für die Zeit nach der Scheidung per Ehevertrag auf den Unterhalt verzichtet werden.


Angesichts der eingeschränkten Unterhaltsansprüche von kinderbetreuenden Ehegatten nach dem neuen Unterhaltsrecht ist es dringend ratsam, sich die Unterhaltsansprüche durch eine individuelle Vereinbarung zu sichern.


Per Ehevertrag kann auch auf den Ausgleich der Rentenanwartschaftsansprüche (Versorgungsausgleich) im Fall der Scheidung verzichtet werden.


Auch bezüglich des gemeinsamen Vermögens kann im Ehevertrag eine genaue Feststellung der Eigentumsverhältnisse stattfinden. Dies ist insbesondere ratsam, wenn einer der Ehegatten überschuldet ist.


Der Ehevertrag kann mit einem Erbvertrag der Eheleute kombiniert werden. Wir entwerfen gerne einen für Sie maßgeschneiderten Ehevertrag und leiten diesen an ein Notariat zur Beurkundung weiter. Wir arbeiten mit dem Notariat in Mühldorf zusammen. Informationen über das Notariat finden sie unter  https://www.notare-muehldorf.de

 

Kann ein Ehevertrag unwirksam sein?

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Bei der Ehevertragsgestaltung ist Vorsicht geboten. Werden Grundgedanken des Familienrechts nicht beachtet, kann der gesamte Vertrag als sittenwidrig eingestuft werden.

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Der Bundesgerichtshof erklärte es zwar prinzipiell für zulässig, dass die Ehegatten im Ehevertrag zum Beispiel auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich verzichten. Ist die Vereinbarung aber offenkundig einseitig, kann sie sittenwidrig und damit unwirksam sein. Ein bloßes Einkommensgefälle reicht hier aber nicht aus.

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Ähnliches gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn sich erst im Verlauf der Ehe ein erhebliches Ungleichgewicht ergibt, etwa, weil das Einkommen des Mannes drastisch steigt, während die Frau sich überwiegend auf die Kindesbetreuung zurückzieht. Hier können die Gerichte nachträglich eine ausgewogene Anpassung des Ehevertrags vornehmen.

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In dem entschiedenen Fall ging es um einen Unternehmensberater und seine Frau aus Augsburg, die rund drei Jahre nach der Heirat 1985 einen Ehevertrag geschlossen hatten. Darin waren gegenseitige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt - ausgenommen war der Unterhalt für die Kindesbetreuung - sowie der Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns und der Altersversorgung ausgeschlossen.

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Nach der Scheidung im Jahr 2001 wollte der Mann nur etwa 1300 Euro zahlen - obwohl sein Nettoeinkommen auf rund 14 000 Euro im Monat gestiegen war. Die Frau, die früher als Archäologin tätig war, betreut beide Kinder und verdient in einem Spielzeugladen Geld dazu.

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Das Oberlandesgericht München hielt den Vertrag für unwirksam und sprach der Klägerin gut 3800 Euro zu. Dieses Urteil hat der BGH aufgehoben. Jetzt muss das OLG prüfen, ob der vom Ehemann zugestandene Betrag nach oben korrigiert werden muss.

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Doch wann ist eine Lastenverteilung so «evident einseitig», dass das Vertragswerk revidiert werden kann?

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Der Bundesgerichtshof nimmt hier eine Abstufung vor. Ganz oben steht der Unterhalt für die Kindesbetreuung - den darf man, schon im Interesse der Kinder, per Ehevertrag wohl nie ausschließen. Auf Platz zwei folgen Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit, wozu auch der Ausgleich von Altersversorgungsansprüchen gehört. Auch hier setzt der Bundesgerichtshof einer vertraglichen Aushebelung der gesetzlichen Bestimmungen enge Grenzen. Am einfachsten lässt sich dagegen der Ausgleich des Zugewinns ausschließen, den beide Partner während der Ehe erwirtschaften, schon deshalb, weil das Gesetz selbst neben dem Zugewinnausgleich auch eine Gütertrennung vorsieht.


Wir bereiten gerne einen Ehevertrag für Sie vor. Die Rechtsanwaltskosten richten sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Maßgeblich für die Höhe der Rechtsanwaltskosten ist, was alles in dem Ehevertrag geregelt ist. Der Wert aller Angelegenheiten zusammen stellt den Gegenstandswert des Ehevertrages dar. Insoweit bietet sich auch eine Honorarvereinbarung nach konkretem Zeitaufwand an.

Hausrat bei der Scheidung
Trennungs und nachehelicher Unterhalt

Während der Trennungsphase und auch nach der Scheidung der Ehe kann ein Unterhaltsanspruch des einkommensschwächeren Ehepartners bestehen.

Beachten Sie bitte, dass Sie Unterhalt für die Vergangenheit nur geltend machen können, wenn Sie Ihren Partner nachweisbar (am besten mittels eines Einschreibebriefes) zu Unterhaltszahlungen oder zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert haben. Unterlassen Sie diese Aufforderung, verlieren Sie Ihren Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit.

Unterhaltsansprüche müssen zeitnah geltend gemacht werden. Auch bei Inverzugsetzung kann Unterhalt nur für maximal 1 Jahr rückwirkend begehrt werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich nach den Einkommensverhältnissen während der Ehe. Daher steht jedem Ehepartner gegen den anderen ein Anspruch auf Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu.

Zum Einkommen gehören insbesondere Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Bei angestellten Personen errechnet sich der Unterhaltsanspruch nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate.

Bei Selbständigen berechnet sich der Unterhalt nach dem durchschnittlichen Gewinn der letzten 3 Jahre, bzw. nach den tatsächlichen Entnahmen, sofern der Betrieb nicht verschuldet ist.
Zur Berechnung des Nettoeinkommens bei Selbständigen sind vom Gewinn Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von maximal 24 %, Unfallversicherung und Krankenversicherung in Abzug zu bringen. Beachten Sie bitte, dass die 24 % nicht automatisch abgezogen werden, sondern nur dann, wenn auch bewiesen werden kann, dass diese Investitionen tatsächlich erfolgen. Diejenigen Selbständigen, die nichts oder nur wenig für ihr Alter zurücklegen, schulden mehr Unterhalt. Insoweit sollte bereits unmittelbar nach der Trennung begonnen werden, entsprechende Investitionen zu tätigen.

 

Weiter wirkt es sich einkommenserhöhend aus, wenn ein Ehepartner in der im Alleineigentum, im Miteigentum von beiden Ehegatten oder im Alleineigentum des anderen Ehepartner stehenden Immobilie lebt und sich Miete spart. Der in der Immobilie lebende Ehepartner muss sich einen Wohnwert zurechnen lassen.

Die Höhe dieses Wertes bestimmt sich während der Trennungsphase nach dem sog. angemessenen Wohnwert (Anhaltspunkte sind die Miete des Ausziehenden, bzw. die objektive Marktmiete abzgl. 1/3). Das Einkommen ist um den Wohnwert zu erhöhen. Rein rechnerisch steht dem ausziehenden Ehegatten ein Unterhaltsanspruch in Höhe der Hälfte des Wohnwertes zu.

Für den nachehelichen Unterhalt ist der tatsächliche = objektive Wohnwert maßgebend. Dasselbe gilt nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 für den Trennungsunterhalt, sobald eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Diese Voraussetzung wurde vom BGH bejaht, wenn der Scheidungsantrag eingereicht ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben (s. BGH FamRZ 2008, 963)

Zum Einkommen gehören insbesondere:

  • Weihnachts- und Urlaubsgeld

  • Überstundenvergütung, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten

  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
    Das Einkommen ist hierbei der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine Abschreibung für Abnutzung anzusetzen.

  • Trinkgelder

  • Arbeitslosengeld und Krankengeld

  • Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht nach §203 SGB III auf den Bund übergegangen ist.

  • Wohngeld, soweit es nicht die erhöhten Wohnkosten deckt.

  • BAFÖG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleitungen nach dem §§36,37 BAFÖG-Gesetz.

  • Erziehungsgeld nur in Ausnahmefällen des §9 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz

  • Unfallrenten

  • Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrente, Schwerbehinderten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für die tatsächlichen Mehraufwendungen; § 1610 ABGBG ist zu beachten

  • Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; beim Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI

  • Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kosten oder Logis, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen

  • Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen), wenn dies dem Willen des Dritten entspricht

  • Wird für einen leistungsfähigen Dritten der Haushalt geführt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen nicht Erwerbstätigen ist von einem Betrag zwischen EURO 200,00 und EURO 550,00 auszugehen.


Zum Einkommen zählen hingegen nicht:
Sozialhilfe, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Kindergeld

Abzugsfähige Positionen:

In Abzug zu bringen vom Einkommen sind pauschal 5 % berufsbedingte Aufwendungen oder auch höhere Aufwendungen, wenn diese unvermeidbar sind und konkret nachgewiesen werden können. Pro gefahrenem Kilometer können für die ersten 30 Kilometer € 0,30 angesetzt werden, nach dem 31. Kilometer € 0,20.

Weiter sind notwendige Verbindlichkeiten (beispielsweise für die Anschaffung von Möbeln oder Kraftfahrzeugen), Beiträge für Kranken,- Unfall,- und Berufsunfähigkeitsversicherung und 4 % des Bruttoeinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen.

Von dem verbleibenden bereinigten Nettoeinkommen sind noch 1/10 Erwerbstätigenbonus und der Tabellenkindesunterhalt in Abzug zu bringen, um den geschuldeten Ehegattenunterhalt zu berechnen.

Die Berechnungsweise für den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt ist nahezu identisch.

Der nacheheliche Unterhalt kennt allerdings noch weitere Unterhaltstatbestände, nämlich den Altersvorsorge- und den Krankenvorsorgeunterhalt.

Unbedingt zu beachten ist, dass sich der Trennungsunterhalt bei ausreichenden Einkommensverhältnissen ab Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht erhöht. Nach diesem Zeitpunkt ist der zusätzliche Altersvorsorgeunterhalt geschuldet. Desweiteren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Alleineigentum eines Ehegatten der Tilgungsanteil von Immobilienkrediten nicht mehr zu berücksichtigen, um eine Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu vermeiden.

Im Trennungsjahr können die Steuerklassen noch beibehalten werden, solange die Eheleute mindestens für 1 Monat zusammengelebt haben. Danach sind die beiden Bruttoeinkommen fiktiv auf Steuerklasse I, bzw. II umzurechnen.

Unter Umständen kann der andere Ehepartner den Unterhaltsanspruch verwirkt haben. Beispielsweise wenn die Ehe von kurzer Dauer war, der andere Partner seit über 2 Jahren mit einem anderen Partner zusammenlebt oder schon früher, wenn die neuen Partner eine Immobilie zusammen anschaffen. Dasselbe gilt, wenn eine Ehefrau ihren Ehemann wider besseren Wissens bei seinem Arbeitgeber so schlecht macht, so dass er seine Arbeitsstelle verliert.

Beispiel für eine Ehegattenunterhaltsberechnung:

Ehemann verdient € 3.500,00 monatlich und zahlt einen Kredit mit € 500,00 monatlich.

Ehefrau verdient € 500,00 und versorgt 2 Kinder im Alter von 6 und 14 Jahren.

Der Ehemann muss einen monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe von 1.461,00 € (728,00 €  für Ehefrau + 403,00 €  Kind 1 + 330,00 €  Kind 2 bezahlen:

Zusätzlich zu dem errechneten Gesamtunterhalt in Höhe von 1.461,00 EUR erhält die Ehefrau noch das Kindergeld in Höhe von 194,00 € pro Kind.

Wir führen gerne Unterhaltsberechnungen – auch online – für Sie durch. Kontaktieren Sie uns, wir senden Ihnen per Email, Post oder Telefax ein Formblatt mit den notwendigen Angaben zu, die wir für eine Unterhaltsberechnung benötigen.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gern. >>

Trennug und nacheheliher Unterhalt
Eheverträge
Hasrat bei er Scheidung

Was gehört alles zum Hausrat?

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Zum Hausrat gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und dem Wert alle Gegenstände, die für das Zusammenleben der Familie sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind.

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Damit fallen nicht unter den Hausrat alle Gegenstände, die dem Beruf oder dem Hobby eines Ehegatten dienen. Insoweit fallen die Gegenstände unter den Zugewinnausgleich.


Ein Pkw gehört nur dann zum Hausrat, wenn er überwiegend für Familienzwecke genutzt wurde, also zum Einkaufen, für Ausflüge, zum Transport der Kinder in Schule und zum Arzt, usw.)


Wurde er überwiegend für berufliche Zwecke benutzt, ist er bereits deshalb kein Hausrat. Das gleiche gilt, wenn er überwiegend von einem Ehegatten für sich persönlich genutzt wurde.


Eine Einbauküche ist eine nicht bewegliche Sache und mit dem Gebäude fest verbunden. Sie ist nur dann als Hausrat einzustufen, wenn man sie ohne Zerstörung ausbauen und in einer anderen Wohnung wieder einbauen könnte. Serienmöbel sind Hausratsgegenstände, wenn und soweit sie ohne großen Kostenaufwand und Wertverlust ausgebaut und anderweitig wieder eingebaut werden können.

 

Wie gestalten sich die Eigentumsverhältnisse am Hausrat?

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Hausrat, der während der Ehe angeschafft wurde, gehört beiden Eheleuten gemeinsam, unabhängig davon, wer für die Finanzierung aufgekommen ist.

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Ersatzgegenstände, die für Gegenstände, die ein Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat, gehören demjenigen Ehegatten, der sie mitgebracht hat, auch wenn der andere sie bezahlt hat.


Bevor der Hausrat verteilt wird, sind die Eigentumsverhältnisse zu klären.

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Ein Hausratsgegenstand kann

  • im Alleineigentum eines Ehegatten stehen

  • beiden Ehegatten gemeinsam gehören

  • Eigentum eines Dritten sein , z.B. Schwiegereltern, Versandhaus, Leasinggeber

 

Grundsätzlich wird vermutet, dass während der Ehe angeschaffte Gegenstände im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehen. Dies ergibt sich u.a. aus § 8 Abs. 2 HausrVO.


Behauptet einer der Ehegatten, ein Hausratsgegenstand sei allein sein Eigentum, so muss er dies beweisen, sofern der andere Ehegatte dies bestreitet.


Es kommt nicht darauf an, wer den Gegenstand gekauft und bezahlt hat. Hat z.B. der alleinverdienende Ehemann eine Waschmaschine gekauft und bezahlt und der Familie zur Verfügung so handelt es sich um gemeinsames Eigentum beider Eheleute.
Alleineigentum wird nur dann vorliegen, wenn ein Ehegatte einen Luxusgegenstand ganz allein für sich und nicht für die Familie erworben hat.
Bei Hochzeitsgeschenken wird angenommen, dass sie demjenigen Ehegatten gehören, dessen Familie oder dessen Freunde den Gegenstand geschenkt hat. Grundsätzlich kommt es auf die Umstände der Schenkung an. Haben die Schenkenden bei der Übergabe des Geschenks ausdrücklich erklärt, wem sie etwas schenken, so ist die Eigentumsfrage klar. Lässt sich dies aber nicht mehr aufklären, so gehören die Geschenke im Zweifel beiden Ehegatten.

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Wie wird der Hausrat für die Zeit während der Trennung verteilt?

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Während der Trennung kommt nur eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse in Betracht.
In § 1361 a Abs. 1 BGB ist geregelt, das jede Ehegatte kann grundsätzlich diejenigen Hausratsgegenstände mitnehmen bzw. herausverlangen, an denen er Alleineigentum hat.


Die im Miteigentum beider Eheleute stehenden Hausratsgegenstände sind nach den Grundsätzen der "Billigkeit" zu verteilen. Es sind im Wesentlichen die Belange der Kinder und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen.
Grundsätzlich soll beiden Ehegatten Hausrat von ungefähr gleichem Wert überlassen werden.
Ausnahmsweise kann jedoch der andere Ehegatte verlangen, dass ihm auch Hausrat, der im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wird, wenn er sie zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt und die Überlassung "der Billigkeit entspricht". Falls minderjährige Kinder vorhanden sind, entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass Gegenstände wie Kühlschrank, Waschmaschine, Kinderzimmer, Esszimmer, etc. bei demjenigen Ehegatten bleiben, bei welchem die Kinder leben. Zu berücksichtigen ist auch, wer aufgrund seines Einkommens oder seines Vermögens eher in der Lage ist, sich neue Sachen anzuschaffen.
Die Fälle, in denen ein Ehegatte an den anderen eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen hat, sind in der Praxis äußerst selten. Es scheitert meist am fehlenden Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten.

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Wie wird der Hausrat nach der Scheidung verteilt?

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Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten erhält der Alleineigentümer. Eine Verteilung dieser Gegenstände nach der Scheidung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten ist nach billigem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls gerecht und zweckmäßig zu verteilen.
Es ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich:
Das Wohl der Kinder hat Vorrang. Falls minderjährige Kinder vorhanden sind, entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass Gegenstände die zur Führung eines Haushaltes benötigt werden bei demjenigen Ehegatten bleiben, bei welchem die Kinder leben.
Zu berücksichtigen ist auch, wer aufgrund seines Einkommens oder seines Vermögens eher in der Lage ist, neue Sachen anzuschaffen.
Eine gerechte Verteilung setzt grundsätzlich voraus, dass beide Ehegatten in etwa gleiche Werte erhalten.

Kindsunterhalt
Kindesunterhalt

Der vom nicht betreuenden Elternteil geschuldete Unterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuelle Tabelle beinhaltet folgende Beträge:

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Sie können die neue Düsseldorfer Tabelle auch direkt auf der Homepage des Oberlandesgerichtes Düsseldorf einsehen:

 

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf

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Allgemeines zur Düsseldorfer Tabelle:

 

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf den Fall zugeschnitten, dass ein Unterhaltsverpflichteter zwei Personen Unterhalt bezahlt. Ist er mehr oder weniger Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, erfolgt eine entsprechende Höher- bzw. Herabstufung um eine Einkommensgruppe.

 

Von den in der Düsseldorfer Tabelle genannten Beträge ist noch das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen.

 

In der nachfolgenden Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2019 sind die tatsächlichen Zahlbeträge enthalten, d.h. das hälftige Kindergeld für das 1., bzw. 2. Kind in Höhe von 97,00 € wurde bereits in Abzug gebracht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Zahlbeträge ab dem 3. u. 4 Kind entnehmen Sie bitte dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle

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Zum Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 Euro, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 Euro. Hierin sind bis 380 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 Euro. Darin ist eine Warmmiete bis 480 Euro enthalten.

 

Die Selbstbehalte werden nochmals wie folgt zusammengefasst:

 

1. gegenüber minderjährigen Kindern/Schülern bis zum 21. Lebensjahr:

 

    a) bei Nichterwerbstätigen:  880 Euro  pro Monat

 

    b) bei Erwerbstätigen: 1.080 Euro pro Monat

 

2. gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.300 Euro

 

3. gegenüber einem nachrangig geschiedenen Ehegatten: 1.200 Euro

 

4. gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen: 1.800 Euro

 

Der Bedarfskontrollbetrag soll eine angemessene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.

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Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, beträgt in der Regel 735,00 Euro. Darin sind 300,00 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Hinzu kommen noch die Kosten für die Krankenversicherung und die Studiengebühren. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann - einzelfallabhängig – ggfs. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.

Wenn eine dynamische Unterhaltsvereinbarung vorliegt, passt sich der Titel automatisch an. Der Unterhalt richtet sich nach den jeweiligen Tabellensätzen der aktuellen Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des Kindergeldes. Der erhöhte Unterhalt kann innerhalb einer Jahresfrist auch dann noch rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte übersehen hat, die Erhöhung rechtzeitig geltend zu machen. Allerdings ist zu beachten, dass rückständige Kindesunterhaltsansprüche der Verwirkung unterliegen und unbedingt innerhalb eines Jahres nach Entstehen des höheren Anspruches geltend gemacht werden müssen.

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Beispielsfall für Berechnung von Kindesunterhalt:

 

Ein  Kindesvater verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe € 4.200,00 netto monatlich, schuldet für zwei Kinder 8 und 12 Jahre alt Unterhalt).

 

Es erfolgt eine Einstufung in die Einkommensgruppe 7:

- Kind (8 Jahre), Unterhaltsbedarf: € 553,00 ./. € 97,00 ½ Kindergeld = Zahlbetrag: € 456,00 €

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- Kind (12 Jahre), Unterhaltsbedarf: € 648,00 ./. € 97,00 ½ Kindergeld = Zahlbetrag: 551,00 €

 

Zusätzlich zu den vorgenannten Tabellenbeträgen werden noch die Kosten für eine private Krankenversicherung geschuldet, falls keine gesetzliche Mitversicherung besteht.

 

Die Jugendämter bieten kostenlose Beurkundungstermine zur Titulierung des Kindesunterhaltes an. Auf diese Weise können Gerichts- bzw. Notarkosten gespart werden.

 

Sonder- und Mehrbedarf:

 

Eine sehr gute Aufstellung zum erstattungsfähigen Sonder- u. Mehrbedarf finden Sie in unserem Downloadbereich und unter www.famrb.de/informativ_abc_tabelle_internet.rtf

Ein zusätzlicher Unterhaltsanspruch in Form des Sonder- oder Mehrbedarfes kann bestehen bei erhöhtem Bedarf, z.B. bei Anschaffung einer Brille, Nachhilfeunterricht, Klassenfahrt. Beachten Sie bitte, dass Sie den anderen Elternteil vor Anfall der Kosten nachweisbar informieren müssen! Welche Kosten im einzelnen unter Sonder- bzw. Mehrbedarf fallen ist gesetzlich leider nicht geregelt. Die vorliegende Rechtsprechung ist völlig uneinheitlich.

 

Zu den Kosten für eine Konfirmation hat der Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden, dass diese nicht erstattungsfähig sind, da sie spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar waren und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente berücksichtigt werden konnten. Dasselbe muss auch für die Kommunion und Firmung gelten.

 

Mit seinem Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kindergartenkosten zum erstattungsfähigen Mehrbedarf i.S.v. § 1610 Abs.2 BGB gehören. 

Die Kindergartenkosten sind mithin nach den Einkommensverhältnissen der Eltern aufzuteilen. 

 

Die Kosten für die Kita, den Kinderhort oder eine Nachmittagsbetreuung nach der Schule sind nur dann als Mehrbedarf erstattungsfähig, wenn die Kosten durch eine „pädagogisch veranlasste Betreuung der Kinder entstehen“, nicht aber um dem betreuenden Elternteil zu ermöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im letztgenannten Fall sind die Kosten als berufsbedinger Aufwand des betreuuenden Elternteiles anzusehen und nicht als Mehrbedarf. Das Argument, dass Mütter, die keine Ehegattenunterhaltsansprüche gegen den Vater haben und die Kosten für die Betreuung alleine tragen müssen, bewertete der Bundesgerichtshof nicht. Vielmehr erklärte er, dass es die Aufgabe des betreuenden Elternteils sei, die Betreuung der Kinder sicherzustellen. Veranlasst er selber für die Kinder eine Fremdbetreuung, erfülle er damit regelmäßig lediglich die ihm obliegende Betreuungspflicht und deswegen habe dieser Elternteil die sich aus der Fremdbetreuung ergebenden Kosten dann auch allein zu tragen. (s. Beschluss des BGH vom 04.10.2017, Az.: XII ZB 55/17)

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Sorge und Umgangsrecht
Sorge und Umgangsrecht

Grundsätzlich verbleibt es auch nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht, d.h. beide Elternteile treffen die wesentlichen Entscheidungen für ihre Kinder gemeinsam

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Nach § 1687 BGB müssen Eltern die Entscheidungen, die für das Kind von Bedeutung sind, im gegenseitigen Einverständnis treffen. Zu diesen Entscheidungen zählen:

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  • die Bestimmung des Aufenthalts,

  • die Wahl der Schulart, Ausbildungs- und Berufswahl,

  • sowie Operationen und medizinische Behandlungen von großer Bedeutung.


Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil befugt, unaufschiebbare Rechtshandlungen vorzunehmen. Er hat den anderen aber sofort zu unterrichten.

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Ist keine Kooperation mehr möglich, kann das Gericht die Sorge einem Elternteil allein übertragen. Dies kann mit Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, aber auch gegen seinen Willen, wenn zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Gerichte stellen sehr große Anforderungen an das Kindeswohl. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

 

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss durch das Umgangsrecht die Möglichkeit haben, sich von dem geistigen und körperlichen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, Bindungen aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen. Sofern der Elternteil, bei dem das Kind lebt nicht bereit ist, dem anderen Eltern teil ein Umgangsrecht zu gewähren kann beim Familienrecht ein Antrag auf Umgangsregelung gestellt werden.

 

Einen Umgangskalender finden Sie in unserem Downloadbereich.

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Die Eltern müssen sich zunächst einmal darüber einigen, bei wem die Kinder zukünftig leben und den Umgang mit dem anderen Elternteil regeln. Sofern sich die Eltern darüber streiten, bei wem die Kinder zukünftig leben sollten, kann bei Gericht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragt werden.

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Erhält ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen oder hält sich das Kind mit Einverständnis des anderen Ehegatten bei einem Eltern auf, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Sollten Sie keine Lösung hinsichtlich des zukünftigen Aufenthaltes und des Umgangsrechtes der Kinder finden, wäre es ratsam, vor Einschaltung des Familiengerichtes eine Erziehungsberatungsstelle aufzusuchen. Insbesondere Erziehungsberatungsstellen der Caritas finden Sie in ganz Deutschland.

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Wenn auch die Erziehungsberaterin keinen Konsens zwischen den Eltern herbeiführen kann, bleibt nur der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, bzw. auf Regelung des Umganges bei Gericht.

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Vom Gericht wird ein Verfahrenspfleger = Anwalt des Kindes bestellt, der wiederum versucht, eine einvernehmliche Entscheidung zwischen den Eltern herbeizuführen. Funktioniert dieser Schlichtungsversuch nicht, legen Sie das Schicksal Ihres Kindes in die Hand eines kinderpsychologischen Sachverständigen, der vom Gericht bestimmt wird.

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Letztendlich entscheidet der Kinderpsychologe über den weiteren Verbleib des Kindes.

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Eine Trennung der Eltern ist für die Kinder immer eine sehr starke Belastung.

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Viele Gerichte, Jugendämter, Erziehungsberatungsstellen und Gutachter arbeiten nach dem sogenannten Cochemer Modell eng zusammen. In zahlreichen Gerichtsbezirken gibt es die Arbeitskreise "Trennung und Scheidung".

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Der idealtypische verfahrenstechnische Ablauf des Cochemer Modells stellt sich wie folgt dar:

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  • Rechtsanwälte verzichten auf konfliktverschärfende, emotionale Schriftsätze und beschränken sich in verfahrensleitenden Schriftsätzen auf den wesentlichen Sachvortrag, der die Tatbestandsmerkmale aufzeigt.

  • Familienrichter verpflichten sich, schnell zu terminieren (innerhalb 14 Tagen nach Antragseingang).

  • Berater von Beratungsstellen verpflichten sich, innerhalb von 14 Tagen einen Gesprächstermin an die beteiligten Eltern zu vergeben.

  • MitarbeiterInnen des Sozialen Dienstes der Jugendämter verpflichten sich, jeden Gerichtstermin wahrzunehmen und verzichten auf Stellungnahmen in schriftlicher Form.

  • Sachverständige verpflichten sich zu lösungsorientiertem Arbeiten.

 

Das Vorgehen nach dem Cochemer Modell liegt nicht in Gesetzesform vor. Es basiert auf freiwilliger Verständigung der Professionen, von der Erkenntnis bestimmt, dem Vorrang des Kindeswohles zum Durchbruch zu verhelfen.
Das Modell geht von dem Ansatz aus, dass sich Eltern in Sorge- und Umgangsstreitigkeiten ihrer elterlichen Verantwortung nicht dadurch entledigen dürfen, dass sie die Entscheidung dem Familiengericht überlassen, denn eine vor Gericht im Streit zwischen den Eltern erzwungene Entscheidung über das Sorge- und Umgangsrecht liegt gerade nicht im Interesse des Kindes.

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Beachten Sie bitte die Wünsche von Trennungskindern:

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1. Vergesst nie: Ich bin das Kind von euch beiden. Ich habe jetzt zwar einen Elternteil, bei dem ich hauptsächlich wohne und der die meiste Zeit für mich sorgt. Aber ich brauche den anderen genauso.

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2. Fragt mich nicht, wen von euch beiden ich lieber mag. Ich habe euch beide gleich lieb . Macht den anderen also nicht schlecht vor mir. Denn das tut mir weh.

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3. Helft mir, zu dem Elternteil, bei dem ich nicht ständig bin, Kontakt zu halten. Wählt für mich seine Telefonnummer oder schreibt die Adresse auf einen Briefumschlag. Helft mir, zu Weihnachten oder zum Geburtstag ein schönes Geschenk für den anderen zu basteln oder zu kaufen. Macht von den neuen Fotos von mir immer einen Abzug für den anderen mit.

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4. Redet miteinander wie erwachsene Menschen. Aber redet. Und benutzt mich nicht als Boten zwischen euch - besonders nicht für Botschaften, die den anderen traurig oder wütend machen.

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5. Seid nicht traurig, wenn ich zum anderen gehe . Der, von dem ich weggehe, soll auch nicht denken, dass ich es in den nächsten Tagen schlecht habe. Am liebsten würde ich ja immer bei euch beiden sein. Aber ich kann mich nicht in zwei Stücke reißen - nur weil ihr unsere Familie auseinander gerissen habt.

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6. Plant nie etwas für die Zeit, die mir mit dem anderen Elternteil gehört. Ein Teil meiner Zeit gehört meiner Mutter und mir, ein Teil meinem Vater und mir. Haltet euch konsequent daran.

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7. Seid nicht enttäuscht oder böse, wenn ich beim anderen bin und mich bei euch nicht melde. Ich habe jetzt zwei Zuhause. Die muss ich gut auseinander halten - sonst kenne ich mich in meinem Leben überhaupt nicht mehr aus.

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8. Gebt mich nicht wie ein Paket vor der Haustür des anderen ab. Bittet den anderen für einen kurzen Moment rein und redet darüber, wie ihr mein schwieriges Leben einfacher machen könnt. Wenn ich abgeholt oder gebracht werde, gibt es kurze Momente, in denen ich euch beide habe. Zerstört das nicht dadurch, dass ihr euch anödet oder zankt.

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9. Lasst mich vom Kindergarten oder bei Freunden abholen, wenn ihr den Anblick des anderen nicht ertragen könnt.

 

10. Streitet euch nicht vor mir. Seid wenigstens so höflich miteinander, wie ihr es zu anderen Menschen seid und wie ihr es auch von mir verlangt.

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11. Erzählt mir nichts von Dingen, die ich noch nicht verstehen kann. Sprecht darüber mit anderen Erwachsenen, aber nicht mit mir.

 

12. Lasst mich meine Freunde zu beiden von euch mitbringen. Ich wünsche mir ja, dass sie meine Mutter und meinen Vater kennen und toll finden.

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13. Einigt euch fair übers Geld. Ich möchte nicht, dass einer von euch viel Geld hat- und der andere ganz wenig. Es soll euch beiden so gut gehen, dass ich es bei euch beiden gleich gemütlich habe.

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14. Versucht nicht, mich um die Wette zu verwöhnen . Soviel Schokolade kann ich nämlich gar nicht essen, wie ich euch beide lieb habe.

 

15. Sagt mir offen, wenn ihr mal mit dem Geld nicht klarkommt. Für mich ist Zeit ohnehin viel wichtiger als Geld. Von einem lustigen gemeinsamen Spiel habe ich viel mehr als von einem neuen Spielzeug.

 

16. Macht nicht immer soviel ,,Action" mit mir. Es muss nicht immer was Tolles oder Neues sein, wenn ihr etwas mit mir unternehmt. Am schönsten ist es für mich, wenn wir einfach fröhlich sind, spielen und ein bisschen Ruhe haben.

 

17. Lasst möglichst viel in meinem Leben so, wie es vor eurer Trennung war. Das fängt bei meinem Kinderzimmer an und hört auf bei den kleinen Dingen, die ich ganz allein mit meinem Vater oder meiner Mutter gemacht habe.

 

18. Seid lieb zu den anderen Großeltern – auch wenn sie bei eurer Trennung mehr zu ihrem eigenen Kind gehalten haben. Ihr würdet doch auch zu mir halten, wenn es mir schlecht ginge! Ich will nicht auch noch meine Großeltern verlieren.

 

19. Seid fair zu dem neuen Partner, den einer von euch findet oder schon gefunden hat. Mit diesem Menschen muss ich mich ja auch arrangieren. Das kann ich besser, wenn ihr euch nicht gegenseitig eifersüchtig belauert.
Es wäre sowieso am besten für mich, wenn ihr beide bald jemanden zum Liebhaben findet. Dann seid ihr nicht mehr so böse aufeinander.

 

20. Seid optimistisch. Eure Ehe habt ihr nicht hingekriegt - aber lasst uns wenigstens die Zeit danach gut hinbekommen. Geht mal meine Bitten an euch durch. Vielleicht redet ihr miteinander darüber. Aber streitet nicht. Benutzt meine Bitten nicht dazu, dem anderen vorzuwerfen, wie schlecht er zu mir ist. Wenn ihr das macht, habt ihr nicht kapiert, wie es mir jetzt geht und was ich brauche, um mich wohler zu fühlen.

Sorge- und Umgangsrechtsverfahren müssen nach dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen neuen FamFG beschleunigt und vorrangig behandelt werden. Der Familienrichter wird durch die Vorschrift des § 155 FamFG gehalten, einen ersten Verhandlungstermin 4 Wochen nach Verfahrensbeginn zu bestimmen. Außerdem hat der Familienrechter nunmehr nach § 163 FamFG die Möglichkeit, einem beauftragen Kinderpsychologen eine Frist zu setzen, innerhalb derer das Gutachten fertiggestellt werden muss. Bei Verstößen gegen diese Frist ist es möglich, ein Ordnungsgeld gegen den Sachverständigen zu erlassen.

Immobilienauseinandersetzung
Immobilienauseiandersetzung

Wie wird die gemeinsame Immobilie auseinandergesetzt?

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Sollte bereits vor Ablauf des Trennungsjahres feststehen, dass es die finanziellen Verhältnisse nicht zulassen, die Immobilie weiter zu halten, kann die Immobilie auch gleich anlässlich der Trennung im Einverständnis beider Eheleute veräußert werden.
Gegen den Willen des anderen Ehegatten kann ein Verkauf vor der Scheidung allerdings nicht durchgesetzt werden, denn während des ersten Trennungsjahres ist keiner der Ehegatten verpflichtet, etwas zu unternehmen, das die Trennung der Eheleute endgültig macht.
Erst nach dem Trennungsjahr, spätestens aber nach der Scheidung, kann jeder Ehegatte verlangen, dass das Eigenheim verkauft wird.
Sind beide Eheleute Miteigentümer der Immobilie kann diese veräußert werden, wenn beide dem Verkauf zustimmen.
Falls sich ein Ehegatte gegen einen Verkauf ausspricht, bleibt nur die Möglichkeit dass derjenige Ehegatte, der das Eigenheim ohne das Einverständnis des anderen Ehegatten verkaufen will, beim Amtsgericht eine sogenannte Teilungsversteigerung beantragt.
Eine derartige Versteigerung sollte aber unbedingt vermieden werden, da bei einer Versteigerung meist nur ein Bruchteil des wirklichen Wertes erzielt wird und beide Ehegatten einen Verlust erwirtschaften.


Die Eheleute sollten deshalb darauf hinwirken, einen gemeinsamen Verkauf vorzunehmen.


Sofern die finanziellen Mittel dies zulassen besteht auch die Möglichkeit, dass ein Ehegatte dem anderen seinen hälftigen Miteigentumsanteil abkauft.

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Wie wird der Erlös verteilt?

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Wenn beide Eheleute hälftige Miteigentümer waren, steht ihnen der Erlös rein rechnerisch je zu 50 % zu. Es kommt nicht darauf an, wer von beiden mehr für das Haus bezahlt hat.


Beispiel: Die Eheleute haben während der Ehe ein Haus für 500.000,00 € gekauft. Der Ehemann hat 200.000,00 € zur Finanzierung beigetragen, die Ehefrau nur 50.000,00 €. Der Restbetrag wurde mittels Darlehen finanziert. Beim Verkauf des Hauses steht beiden Eheleute 50 % des Erlöses zu.


Derjenige Ehegatte, der nach der Trennung die gesamten Darlehensraten übernommen hat, erhält mehr als 50 % des Veräußerungserlöses ausbezahlt, wenn dem im Haus verbliebenen Ehegatten keine Ehegatten-Unterhaltsansprüche zustanden. Sollte die Darlehensrate dagegen bei der Unterhaltsberechnung als einkommensmindernd berücksichtigt worden sein, hat sich der Ehegatte über die Reduzierung seines eigenen Unterhaltsanspruches bereits hälftig an den Raten mit beteiligt, so dass ein Ausgleichsanspruch dann ausscheidet.
Zu beachten ist, dass dem Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Veräußerungserlöses etwaige Zugewinnausgleichsansprüche entgegengesetzt werden können. Auf diese Weise erhält derjenige, der mehr Kapital in die Immobilie investiert hat, einen Teilbetrag wieder zurück.

 

Es sollte unbedingt beachtet werden, dass die Zugewinnausgleichsfrage noch vor Verteilung des Veräußerungserlöses geklärt wird um zu vermeiden, dass der andere Ehegatte den Erlös ausgibt und spätere Zugewinnausgleichsansprüche, die erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig werden, mangels Masse nicht mehr geltend gemacht werden können.


Es ist dringend zu empfehlen, den Veräußerungserlös auf einem gemeinsamen Und-Konto, über das beide Ehegatten nur gemeinsam verfügen können zu parken, und den Erlös erst zu verteilen, wenn die Höhe der Zugewinnausgleichsansprüche fest steht.

Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich

Sofern Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Dies bedeutet jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände und verwaltet diese selbst.

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Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe – also dem Zugewinn – beteiligt werden. Der Zugewinn eines jeden Ehegatten bemisst sich als Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen.

Es werden also die Vermögensmassen zu den Berechnungsstichtagen, nämlich dem Tag der Eheschließung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages miteinander verglichen.

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Zum Endvermögen gehören sämtliche Vermögensgegenstände (aber nicht der Hausrat und Anwartschaften, die zum Versorgungsausgleich gehören) am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner. Zum Endvermögen werden außerdem fiktiv alle Minderungen hinzugerechnet, die der betreffende Ehegatte ohne Einwilligung des anderen Ehegatten im Wege der Schenkung oder Vermögensverschwendung vorgenommen hat, um den anderen zu benachteiligen.

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Zum Anfangsvermögen gehört das Vermögen, das am Tag der Eheschließung vorhanden war und das während der Ehe ererbte und Geschenkte. Mit dieser fiktiven Berechnung des Anfangsvermögens wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Zuwendungen von Todes wegen oder Schenkungen in der Regel dem anderen Ehegatten nicht zukommen sollen. Das kann nach der ab dem 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung auch negativ sein. Durch die Einführung eines negativen Anfangsvermögens wird ein wirtschaftlicher Zugewinn geschaffen, der verhindert, dasZugewinnausgleich an der Schuldenrückführung des anderen Ehegatten beteiligen muss.

 

Beispiel: Kurt und Anika lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Kurt hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von Kurt beträgt also 20.000 €. Seine Frau Anika hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nach altem Recht müsste Anika ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von 15.000 € zahlen. Denn Kurt wird nach altem Recht so gestellt, als hätte er während der Ehe nur einen Zugwinn von 20.000 € erzielt. Dass er in Höhe von 30.000 € Schulden getilgt hat, bleibt unberücksichtigt. Das ist nicht gerecht, weil Kurt wirtschaftlich betrachtet ebenfalls ein Plus von 50.000 € erzielt hat.

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Deshalb sieht das neue Gesetz eine Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags wird der tatsächliche Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel erwirtschaftet haben, muss Anika künftig keinen Ausgleichsbetrag an ihren Mann zahlen.

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Die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen eines jeden Ehegatten ist der Zugewinn. Ein Verlustausgleich findet auch nach neuem Recht nicht statt.


Die Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne ergibt die Höhe des Ausgleichsanspruches.

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Der Zugewinnausgleichsanspruch wird erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig.

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Die Zugewinngemeinschaft können Sie auch während bestehender Ehe durch einen notariellen Ehevertrag aufheben.

Sollten Sie nicht beabsichtigen, sich scheiden zu lassen und längere Zeit voneinander getrennt leben ist Ihnen dringend anzuraten, durch einen notariellen Ehevertrag Gütertrennung zu vereinbaren, damit die Vermögensmassen bereits getrennt sind nach der Trennung kein Ehegatte mehr an den Vermögensmehrungen, bzw. Vermögensminderungen des anderen mehr teil hat.

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Beachten Sie bitte, dass private Regelungen unter den Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht wirksam sind, wenn sie nicht notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert sind. Also Vorsicht bei einer vorzeiten Verteilung des Vermögens ohne entsprechende notarielle Vereinbarung!

Versorgungsaugleich
Versorgungsausgleich

Es geht beim Versorgungsausgleich um die Altersrente. Bei diesem Verfahren werden die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters- oder Erwerbsfähigkeit ausgeglichen.

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Das Versorgungsausgleichsverfahren ist zwangsweise mit dem Scheidungsverfahren verbunden = sog. Zwangsverbundverfahren.

Nach § 3 III VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten statt.

 

Nach § 18 VersAusglG erübrigt sich ein Versorgungsausgleichsverfahren, wenn bei einer geringen Differenz von Ausgleichswerten beiderseitiger Anrechte gleicher Art oder bei einem einzelnen Anrecht mit geringem Ausgleichswert nach Ermessen des Familiengerichts ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfinden. § 18 III VersAusglG definiert den geringen Wert unter Hinweis auf die Bezugsgröße des § 18 I SGB IV. Die Werte dürfen derzeit 25,20 € an Rentenwert oder 3024 € an Kapitalwert nicht übersteigen.

Zum Versorgungsausgleich gehören folgende Altersversorgungen:

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  • die berufständige Versorgung (Ärzteversorgung, Architektenversorgung, Anwaltsversorgung)

  • die Beamtenversorgung

  • die gesetzliche Rentenversicherung

  • die private Rentenversicherung

  • die betriebliche Altersversorgung

 

Um eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens zu vermeiden, sollten Anfragen der Rentenversicherung schnellstmöglich und korrekt bearbeitet werden.

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§§ 6 - 8 VersAusglG eröffnet den Ehegatten die Möglichkeit, Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zu treffen. Das alte Genehmigungserfordernis des § 1589 o BGB ist entfallen. Allerdings tritt gleichsam an die Stelle des Genehmigungserfordernisses eine Inhalts- und Ausübungskontrolle entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen nach § 8 I VersAusglG.

 

Grundstrukturen zur Reform des Versorgungsausgleichs:

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Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs wurden mit dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz grundlegend neu geregelt. An dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts geändert.


Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge erworben werden. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.

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Das neue Gesetz sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, in dem jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird (Grundsatz der »internen Teilung«). Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem entfällt künftig die fehleranfällige »Vergleichbarmachung«, da eine Verrechnung dann nicht mehr erforderlich ist. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Durch das neue Gesetz erhalten die Eheleute zudem größere Spielräume, den Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und so ohne gerichtliche Entscheidung zu regeln.

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Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Sie können kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden (ausnahmsweise zulässige sog. »externe Teilung«). Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.
Das Versorgungsausgleichsgesetz ist zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) im Jahre 2009 in Kraft getreten. Die Barwert-Verordnung wurde mit dem 01.09.2009 aufgehoben.

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Zu der Strukturreform des Versorgungsausgleichs im einzelnen:

 

Regel: 1. Grundsatz der internen Teilung

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Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden Recht werden vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können - anders als nach bislang geltendem Recht - schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung auseinandersetzen; das entspricht ihrem Interesse an einer möglichst abschließenden Regelung aller Scheidungsfolgen im Rahmen der Scheidung.

Beispiel:


Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 40.000 € erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 20.000 €. Die Anwartschaft des Ehemannes wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.

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2. Ausnahme: externe Teilung

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Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50 € monatliche Rente bzw. ca. 6.000 € Kapitalwert. Bei »arbeitgebernahen« Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000 € Kapitalwert.

Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Werte von 40.000 € auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 20.000 € nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.

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3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung

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Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet, müssen die Anrechte nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden. Fehleranfällige Prognosen sind damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung als bisheriges Hilfsmittel kann entfallen.

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4. Verzicht auf Bagatellausgleiche

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Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering, oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich; zugleich befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25 €.

Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 € entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 340,00 € und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 330,00 € erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.

 

5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit

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Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.
In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungsträger entbehrlich sind.


6. Ausgleich von "Ost-/West-Anrechten"

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Das faktische »Ost-West-Moratorium« wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann jetzt auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über »West-Anrechte« als auch über »Ost-Anrechte« verfügen. Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise die »Entgeltpunkte West« und die »Entgeltpunkte Ost« gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.

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7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger

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Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (s. oben 2.).
Quelle: Bundesministerium der Justiz

Zuweisung der Ehewohnung
Zuwsiung der Ehewohnung

Wer behält die Ehewohnung?

Anlässlich der Trennung sollte versucht werden, sich darüber zu einigen, welcher Ehegatte in der Ehewohnung bleibt. Meist bleibt der kinderbetreuende Ehegatte in der Wohnung, damit den Kindern die gewohnte Umgebung erhalten bleibt.

Derjenige Ehegatte, der auszieht und den Mietvertrag mitunterschrieben hat, sollte beachten, dass er weiterhin gegenüber dem Vermieter für die Miete weiterhaftet. D.h. auch wenn er brav seinen Unterhalt an seine Ehefrau bezahlt und diese ihm verspricht, die Miete zu bezahlen, kann er vom Vermieter auf die volle Miete in Anspruch genommen werden. Der ausziehende Ehegatte sollte daher unbedingt darauf hinwirken, vom Mieter aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Ist der Vermieter mit einer Entlassung nicht einverstanden, könnte auch vereinbart werden, dass die Unterhaltszahlungen zum Teil direkt durch die Mietzahlungen an den Vermieter erfolgen.

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Sofern der Vermieter den ausziehenden Ehegatten nicht aus dem Mietvertrag entlässt, bleibt dem ausziehenden Ehegatten nur die Möglichkeit, den anderen Ehegatten bei Gericht zur Zustimmung zur Kündigungserklärung zu verklagen, um einer Haftung gegenüber dem Vermieter zu entgehen. Diese Klagemöglichkeit besteht allerdings erst ab Einreichung des Scheidungsantrages oder ab Einzug eines anderen Lebensgefährten in die Wohnung oder wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Ehe geschieden wird.

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Können die Ehegatten keine Einigung über die weitere Nutzung der Ehewohnung erzielen, besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Wohnungszuweisung zu stellen. Erfolgsaussichten für einen derartigen Antrag sind nur dann gegeben, wenn die Überlassung der gesamten Ehewohnung oder eines Teiles an den anderen Ehegatten zur alleinigen Benutzung notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Klassisches Beispiel für eine Wohnungszuweisung ist der ständig alkoholisierte zu Gewalttätigkeiten neigende Ehemann, der Frau und Kinder bedroht.

Anfechtung und Feststellung der Vaterschaft
Anfechtng und Feststellung der Vaterscaft

Es gibt zwei Verfahren zur Klärung der Vaterschaft:

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I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598 a BGB n. F.)


Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.


Vater, Mutter und Kind haben jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

 

Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.

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Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungs-untersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.

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Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

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Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.

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II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n. F.)


Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

 

Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.

 

Hemmung der Anfechtungsfrist:

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Die Anfechtungsfrist wird gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.

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Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.

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